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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 26.09.2000 |
| Aktenzeichen: | VI R 85/99 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Bezüge, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Sparerfreibetrag, Versorgungs-Freibetrag
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Familien, Kapitalanleger
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Kurzkommentar2: |
Abweichend von der Verwaltungsauffassung sind Einnahmen in Höhe des Versorgungs-Freibetrages und des Sparer-Freibetrages nicht als kindergeldschädliche Bezüge zu werten. Der BFH bestätigt damit seine ständige Rechtsprechung, dass unter Bezügen im Sinne dieser Vorschrift mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung nur solche Einnahmen zu verstehen sind, die nicht im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder im Einzelnen für steuerfrei erklärte Einnahmen. Aus steuersystematischen Gründen sei entscheidend darauf abzustellen, dass Versorgungsbezüge und Kapitaleinnahmen dem Grunde nach zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehörten und die Freibeträge bei der Einkunftsermittlung berücksichtigt würden, so dass sie bei der Ermittlung der Bezüge nicht noch einmal angesetzt werden könnten.
Wichtiger Hinweis: Ab 2002 ist ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass Einnahmen in Höhe des Sparerfreibetrags als Bezüge zu erfassen sind.

