Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.05.2000 |
Aktenzeichen: | IV R 16/99 |
Schlagzeile: |
Keine Gewinnerhöhung durch Verzinsung des negativen Gesellschafter-Kapitalkontos
Schlagworte: |
Negatives Kapitalkonto, Verzinsung
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Der BFH hatte zu entscheiden, ob sich der Gewinn einer Personengesellschaft dadurch erhöht, dass ein Gesellschafter Zinsen für ein negatives Kapitalkonto an die Gesellschaft zahlt. Der BFH urteilte, die Zinsen seien keine Betriebseinnahme der Gesellschaft, sondern dienten nur der zutreffenden Verteilung des Gewinns unter den Gesellschaftern.
Nur Zinsen, die eine Gesellschaft für ein Darlehen erhält, können nach Auffassung des BFH den Gewinn erhöhen. Leisten Gesellschafter für negative Kapitalkosten Zinsen, dient dies nur dem Zweck, die Verteilung des Gewinns unter den Gesellschaftern richtig vorzunehmen. Dem Gesellschafter, der sein Konto überzogen hat, steht dann entsprechend weniger vom Gewinn zu. Die ihm belasteten Zinsen sind ein negativer Vorabgewinn.
Von entscheidender Bedeutung für die Gewinnauswirkung von Gesellschafterzinsen ist deshalb die Charakterisierung des Gesellschafterkontos als Kapitalkonto oder als Darlehenskonto. Sie richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag und den tatsächlich vorgenommenen Verbuchungen von Entnahmen, Einlagen und Gewinn- oder Verlustanteilen. Werden Verlustanteile auf dem Gesellschafterkonto eines Kommanditisten erfasst, beurteilt der BFH das betreffende Konto immer als Kapitalkonto.