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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 02.05.2000 |
| Aktenzeichen: | IX R 71/96 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Flugzeug, Liebhaberei, Vermietung
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Wichtig für: |
Kapitalanleger
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Kurzkommentar2: |
Der BFH hat entschieden, dass die Einkünfte aus der Vermietung eines in die so genannte Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugs in der Regel als solche aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren sind.
Im Streitfall hatten die Steuerpflichtigen ein mehrstrahliges Verkehrsflugzeug erworben und es zeitgleich an die Verkäuferin zurückvermietet. Diese hatte nach dem Mietvertrag die Stellung als Halterin des Flugzeugs zu übernehmen, sämtliche Wartungs- und Reparaturkosten zu tragen und das Flugzeug nach Ablauf der Mietzeit generalüberholt zurückzugeben.
Hinweis: Dr BFH die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses u.a. prüft, ob die Steuerpflichtigen bei der Vermietung des Flugzeugs mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben oder ob ein - steuerrechtlich unbeachtlicher - Fall sogenannter Liebhaberei vorliegt.

