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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 14.09.1999 |
| Aktenzeichen: | III R 39/97 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Betreuer, Betriebsausgabe, Vormund, Werbungskosten
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Vergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Vormund/Betreuer stellen keine außergewöhnlichen Belastungen, sondern Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Vormunds/Betreuers weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient.

