Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.08.1999 |
Aktenzeichen: | I R 77/96 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.06.1996 |
Aktenzeichen: | 13 K 739/94 |
Schlagzeile: |
Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren stellt grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch dar
Schlagworte: |
Ausschüttungsbelasung, Gestaltungsmissbrauch, Gewinnausschüttung, Missbrauch, Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren, Steuerumgehung
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
Das sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren stellt grundsätzlich keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar. Das gilt auch dann, wenn sich die - zueinander als fremde Dritte gegenüberstehenden - Anteilseigner einer GmbH auf eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende ("inkongruente") Gewinnausschüttung verständigen, um dadurch einem der Anteilseigner einen Verlustabzug zu ermöglichen, und wenn anschließend der hierdurch begünstigte Anteilseigner die an ihn ausgeschütteten Gewinne seinerseits wieder inkongruent in die GmbH einlegt.
Die inkongruente Wiedereinlage zuvor inkongruent ausgeschütteter Gewinne erfolgt regelmäßig im Eigeninteresse, auch wenn die Kapitalzuführung gleichzeitig eine Wertsteigerung der vom Mitgesellschafter gehaltenen Beteiligung mit sich bringt. Eine Zuwendung an den Mitgesellschafter mit anschließender Wiedereinlage durch diesen scheidet unter solchen Umständen aus (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 9. Juni 1997 GrS 1/94).
Gleichgelagerte Interessen der Gesellschafter bei der Beschlussfassung über die Ausschüttung der Gewinne der GmbH begründen kein "Nahestehen" der Gesellschafter.
Gemäß § 42 Satz 2 AO entsteht der Steueranspruch im Falle eines Missbrauchs so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Diese Rechtsfolgen einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung kann nur bei demjenigen Steuerpflichtigen gezogen werden, der aus der Gestaltung einen steuerlichen Vorteil erzielt.