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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.06.1999
Aktenzeichen: III R 8/95

Schlagzeile:

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Hausratversicherung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar2:

Die als Vorteilsausgleich bei der Ermittlung einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigenden Leistungen aus einer Hausratversicherung sind nicht aufzuteilen in einen Betrag, der auf allgemein notwendigen und angemessenen Hausrat entfällt, und in einen solchen, der die Wiederbeschaffung von Gegenständen und Kleidungsstücken gehobenen Anspruchs ermöglichen soll.


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