Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.04.1999 |
Aktenzeichen: | VI R 60/96 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.05.1996 |
Aktenzeichen: | 8 K 6024/92 L |
Schlagzeile: |
Lohnversteuerung von Beiträgen des Arbeitgebers zu Gruppenversicherungen (Unfallversicherungen)
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Gruppenunfallversicherung, Gruppenversicherung, Lohnsteuer, Optimale Gehaltsvereinbarung, Rechtsanspruch, Unfallversicherung, Versicherung, Zufluss
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Steht bei einer Gruppenunfallversicherung die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so fehlt es im Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber auch dann am Zufluss, wenn die Arbeitnehmer selbst Anspruchsinhaber sind.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen vom 16. April 1999 (Aktenzeichen VI R 60/96 und VI R 66/97) erneut zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer erbringt, Stellung genommen.
In den entschiedenen Fällen hatten Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Gruppenunfall- und Gruppenkrankenversicherungen für ihre Arbeitnehmer abgeschlossen. Die von den Arbeitgebern geleisteten Prämienzahlungen hatte die Finanzverwaltung als steuerpflichtigen Arbeitslohn der Arbeitnehmer angesehen. Der Bundesfinanzhof bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach dem Arbeitnehmer aufgrund der Beitragszahlung des Arbeitgebers ein Vorteil und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn erst dann zugeflossen ist, wenn ihm gegen die Versicherung ein unentziehbarer Anspruch auf die Leistung zusteht. Leistet der Arbeitgeber dagegen Beiträge in eine Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch einräumt, sind erst die laufenden von der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer ausgezahlten Bezüge als Arbeitslohn zu qualifizieren.
Nach diesen Grundsätzen sind Beiträge des Arbeitgebers für eine Gruppenkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Arbeitnehmer im Krankheitsfall die Ansprüche selbst gegen den Versicherer geltend machen können. Steht andererseits bei einer Gruppenunfallversicherung die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag allein dem Arbeitgeber zu, stellt dessen Beitragsleistung auch dann keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Arbeitnehmer selbst Anspruchsinhaber sind.
Hinweis: Siehe BMF-Schreiben vom 17.07.2000, Az.: IV C 5 - S 2332 - 67/00